OLG Brandenburg - Urteil vom 26.04.2022
2 U 8/21
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 852 S. 1-2; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 181/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf Highline mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungAnmeldung zu einer MusterfeststellungsklageAnmeldung bereits verjährter AnsprücheUnvollständiger AnmeldetextVerjährung eines Restschadensersatzanspruchs

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 2 U 8/21

DRsp Nr. 2022/9026

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf Highline mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage Anmeldung bereits verjährter Ansprüche Unvollständiger Anmeldetext Verjährung eines Restschadensersatzanspruchs

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.12.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 181/20, teilweise abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 852 S. 1-2; BGB § 214 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Dieselmotors wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Schadensersatz in Anspruch.