OLG München - Endurteil vom 27.09.2021
3 U 1705/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 9470/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf mit einem Motor der Baureihe EA 189Berechnung einer NutzungsentschädigungEinrede der VerjährungDeliktischer BereicherungsanspruchRechtsfolgenverweisung auf Bereicherungsrecht

OLG München, Endurteil vom 27.09.2021 - Aktenzeichen 3 U 1705/21

DRsp Nr. 2021/15195

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf mit einem Motor der Baureihe EA 189 Berechnung einer Nutzungsentschädigung Einrede der Verjährung Deliktischer Bereicherungsanspruch Rechtsfolgenverweisung auf Bereicherungsrecht

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.03.2021, Az. 27 O 9470/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 17.470,92 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges VW Golf mit der FIN ...214.

1)

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges VW Golf mit der FIN ...214 seit dem 24.06.2020 in Annahmeverzug befindet.

1)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 526,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2020 zu bezahlen.

1)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. 5.