Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.03.2021, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 17.470,92 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges VW Golf mit der FIN ...214.
1)Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges VW Golf mit der FIN ...214 seit dem 24.06.2020 in Annahmeverzug befindet.
1)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 526,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2020 zu bezahlen.
1)Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. 5.
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