OLG Stuttgart - Urteil vom 12.05.2021
4 U 186/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 296/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungHemmung der VerjährungAnrechnung gezogener Nutzung auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300000 km

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 4 U 186/20

DRsp Nr. 2022/7363

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Hemmung der Verjährung Anrechnung gezogener Nutzung auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300000 km

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.03.2020, Az. 8 O 296/19, abgeändert:

(1)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.457,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.497,36 € vom 7.1.2020 bis 21.4.2021 und aus 12.457,44 € seit dem 22.44.2021, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW VW Golf mit der FIN: xxx vom Kläger an die Beklagte.

(2)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 52 % und die Beklagte 48 % zu tragen.

4.

Das Urteil des Senats und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.266,88 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 287;

Gründe

I.

1. 2. 3.