OLG Hamm - Urteil vom 20.03.2020
19 U 215/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 433/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189Rechtsschutzinteresse für eine FeststellungsklageUnsubstantiierter SachvortragBegriff der SittenwidrigkeitVoraussetzungen eines Schädigungsvorsatzes

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 19 U 215/19

DRsp Nr. 2020/15541

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189 Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage Unsubstantiierter Sachvortrag Begriff der Sittenwidrigkeit Voraussetzungen eines Schädigungsvorsatzes

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.06.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.768,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke X, Typ Q 2.0 ###, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ######0####000003, zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.