OLG Köln - Urteil vom 25.03.2020
5 U 102/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 571/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189Schädigungsvorsatz als subjektive Voraussetzung für eine HaftungBegriff der SittenwidrigkeitGrundsätze der Vorteilsausgleichung

OLG Köln, Urteil vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 102/19

DRsp Nr. 2020/13662

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189 Schädigungsvorsatz als subjektive Voraussetzung für eine Haftung Begriff der Sittenwidrigkeit Grundsätze der Vorteilsausgleichung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.5.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 571/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger, der im Februar 2016 von der Firma Autohaus A in B einen gebrauchten VW C für 16.695 € gekauft hat, verlangt von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises. Das Fahrzeug wurde mit einem Kilometerstand von 98.984 km an ihn ausgeliefert.

1. 2. 3.