OLG Hamm - Urteil vom 29.06.2021
13 U 434/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 321/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Multivan TDI mit Blue Motion Technology und einem Motor der Baureihe EA 288Unsubstantiierter Sachvortrag zum Vorliegen einer unzulässigen AbschalteinrichtungZulässigkeit eines ThermofenstersBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 13 U 434/20

DRsp Nr. 2021/17828

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Multivan TDI mit Blue Motion Technology und einem Motor der Baureihe EA 288 Unsubstantiierter Sachvortrag zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Zulässigkeit eines Thermofensters Begriff der Sittenwidrigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. März 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster (12 O 321/19) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 45.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Herstellerin eines von ihm erworbenen Pkw, der mit einem Motor des Typs EA 288 ausgestattet ist, Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten "Dieselskandal".

1. 2. 3. 4.