SchlHOLG - Urteil vom 22.10.2021
17 U 40/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 156/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Sharan Blue Motion mit einem Motor der Baureihe EA 189Verjährung eines AnspruchsVoraussetzungen für einen RestschadensersatzanspruchAbzug gezogener Nutzungen

SchlHOLG, Urteil vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 17 U 40/21

DRsp Nr. 2021/17064

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Sharan Blue Motion mit einem Motor der Baureihe EA 189 Verjährung eines Anspruchs Voraussetzungen für einen Restschadensersatzanspruch Abzug gezogener Nutzungen

1. Ein Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB kommt bei Erwerb eines vom "Dieselabgasskandal" betroffenen Neuwagens bei Verjährung eines Anspruchs gemäß § 826 BGB unabhängig davon in Betracht, ob der Geschädigte sich der vor dem OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage angeschlossen hatte oder nicht. Einer "teleologischen Reduktion" steht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen.2. Vom "erlangten Kaufpreis" sind die gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. Ein weiterer Abzug für dem Hersteller entstandene Kosten (etwa Produktionskosten) unterbleibt jedenfalls dann, wenn dem Hersteller das Fahrzeug wieder zur Verfügung gestellt wird und gezogene Nutzungen in Abzug gebracht worden sind. Orientierungssätze: "Dieselabgasskandal" - Restschadensersatzanspruch (§ 852 BGB)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. Juni 2021 - 2 O 156/20 - abgeändert: