Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. September 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Az.:
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche nach einem Gebrauchtwagenkauf im Zusammenhang mit dem sogenannten "Dieselabgasskandal" geltend.
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