OLG Brandenburg - Urteil vom 11.07.2022
1 U 26/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 201/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Tiguan mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungErforderlicher Zurechnungszusammenhang für einen Anspruch auf Restschadensersatz (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 1 U 26/21

DRsp Nr. 2022/12443

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Tiguan mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Erforderlicher Zurechnungszusammenhang für einen Anspruch auf Restschadensersatz (vorliegend verneint)

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Mai 2021 - 1 O 201/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 10.889,05 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195;

Gründe:

I.

Der Kläger macht mit seiner am 3. August 2020 bei Gericht eingegangenen und seit dem 9. Oktober 2020 rechtshängigen Klage gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Dieselskandals geltend.