SchlHOLG - Urteil vom 18.01.2022
3 U 4/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 35/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg V6 mit einem Motor der Baureihe EA 896Motor einer KonzerntochterVoraussetzungen einer WissenszurechnungUnschlüssiger Vortrag in einer BerufungsbegründungBegriff der SittenwidrigkeitAbschalteinrichtung in Form einer Lenkwinkelerkennung

SchlHOLG, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 3 U 4/21

DRsp Nr. 2022/6311

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg V6 mit einem Motor der Baureihe EA 896 Motor einer Konzerntochter Voraussetzungen einer Wissenszurechnung Unschlüssiger Vortrag in einer Berufungsbegründung Begriff der Sittenwidrigkeit Abschalteinrichtung in Form einer Lenkwinkelerkennung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck, Az. 2 O 35/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Lübeck sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Diesel-PKWs.

Die Firma X kaufte gemäß Rechnung vom 2.8.2010 ein Fahrzeug VW Touareg V6 TDI bei einem Kilometerstand von 12 zu einem brutto-Kaufpreis von 64.800 €. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, der Wagen sei auf Wunsch des Finanzamts Ende 2019 "privat geworden", Blatt 344.

1. 2. 3. 4. 5.