KG - Urteil vom 06.04.2022
25 U 99/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 107/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungAnmeldung eines Schadensersatzanspruches zu einer MusterfeststellungsklageHemmung einer VerjährungKeine zwingende Angabe der FIN des betroffenen Fahrzeuges in einer Anmeldung

KG, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 25 U 99/21

DRsp Nr. 2022/12068

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Anmeldung eines Schadensersatzanspruches zu einer Musterfeststellungsklage Hemmung einer Verjährung Keine zwingende Angabe der FIN des betroffenen Fahrzeuges in einer Anmeldung

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. August 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin - 59 O 107/20 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.749,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Touran mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXX zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.