Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 06.08.2020, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Touran mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...929 an die Klagepartei 13.360,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 zu erstatten.
4.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 2 dieses Urteils genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet.
5.Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
6.Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klagepartei 37% und die Beklagte 63%.
7.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
8.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz im Rahmen des "Diesel-Skandals".
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