Die Berufung des Klägers gegen das am 21.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zum Teil als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise abgeändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung des Annahmeverzuges und die Zahlung von 1.324,36 € nebst Zinsen als Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beantragt hat.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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