FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2001
2 K 8/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 23

Erwerb und Verpachtung eines Reithofs an die Ehefrau als Liebhaberei; maßgeblicher Zeitraum für die Totalüberschussprognose bei der Verpachtung eines Grundstücks; Einkommensteuer 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 2 K 8/01

DRsp Nr. 2002/969

Erwerb und Verpachtung eines Reithofs an die Ehefrau als Liebhaberei; maßgeblicher Zeitraum für die Totalüberschussprognose bei der Verpachtung eines Grundstücks; Einkommensteuer 1995

1. Die Verpachtung eines beim Erwerb fast ausschließlich fremdfinanzierten Reithofs an die Ehefrau ist als Liebhaberei zu behandeln, wenn nach den Gesamtumständen zu Lebzeiten des Eigentümers nicht mehr mit einem Totalüberschuss der Pachteinnahmen über die Werbungskosten zu rechnen ist. 2. Für private Motive des Erwerbs und der Verpachtung spricht es, wenn weder der Kläger noch seine Ehefrau für den Betrieb eines Reithofs ausgebildet sind, die vereinbarte Pacht, insbesondere in Relation zum eingesetzten Kapital, weit unter der marktüblichen Pacht liegt und vor dem Kauf weder eine betriebswirtschaftliche Kalkulation noch eine Rentabilitätsrechnung erstellt wurden. 3. Bei einer Totalüberschussprognose ist das Alter und die Lebenserwartung des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, so dass bei Grundstücken nicht -ggf. generationenübergreifend - auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden abzustellen ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ;