FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2005
1 K 241/04
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a, b ; FlurbG § 54 Abs. 2 § 44 Abs. 3 § 103 b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 558

Erwerb von Mehrzuteilungen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ist grunderwerbsteuerbar; Grunderwerbsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 1 K 241/04

DRsp Nr. 2005/4801

Erwerb von Mehrzuteilungen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ist grunderwerbsteuerbar; Grunderwerbsteuer

1. Eine Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG dient nicht der Abfindung in Land, sondern beinhaltet einen zusätzlichen Erwerb von Land über die eingebrachten und dafür als Abfindung erlangten Grundstücksflächen hinaus. Die Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG stellt damit keine von der Besteuerung ausgenommene Abfindung in Land i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG dar. 2. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28.7.1999 II R 25/98 (BStBl II 2000, 206) zur Steuerbefreiung von Mehrzuteilungen gegen Geldausgleich und damit einer Zuteilung über den so genannten Sollanspruch in einem Umlegungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG sind auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG nur auf unvermeidbare Mehrzuweisungen nach § 44 Abs. 3 FlurbG - im Landtauschverfahren nach § 103 b Abs. 1 FlurbG - übertragbar.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a, b ; FlurbG § 54 Abs. 2 § 44 Abs. 3 § 103 b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erwerb von Mehrzuteilungen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens grunderwerbsteuerbar ist.