FG München - Beschluss vom 15.01.2008
14 V 3440/07
Normen:
AO § 75 ; AO § 191 Abs. 1 ;

Erwerberhaftung bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen

FG München, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 14 V 3440/07

DRsp Nr. 2008/3182

Erwerberhaftung bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen

Der Erwerber eines Unternehmens kann auch dann in Haftung genommen werden, wenn der übernommene Betrieb nicht in vollem Umfang fortgeführt wird.

Normenkette:

AO § 75 ; AO § 191 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Antragstellerin zu Recht für Abgabenschulden der Firma U Handels GmbH, vormals S Fahrzeugbau GmbH, in Haftung genommen worden ist.

Die Antragstellerin wurde mit notariellem Vertrag vom 5. August 1981 gegründet und firmierte damals unter "F Großhandelsgesellschaft mbH". Gegenstand des Unternehmens war der Großhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Artikeln aus dem Camping- Caravan- und Bootsektor, sowie der Im- und Export derartiger Waren. Gesellschafter waren die Brüder T.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30. August 1996 firmierte die Firma von nun an unter "C Immobilien und VerwaltungsGmbH" und beschäftigte sich mit dem An- und Verkauf, der Vermittlung und Vermietung von bebauten und unbebauten Grundbesitz jeder Art, sowie der Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängender Geschäfte. Gleichzeitig übertrug E T seinen Geschäftsanteil auf U T, der seither alleiniger Anteilseigner der GmbH und deren alleiniger gesetzlicher Vertreter war.