BFH - Urteil vom 05.08.2004
VI R 18/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1648
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2666/03

Erwerbsaufwendungen bei Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter

BFH, Urteil vom 05.08.2004 - Aktenzeichen VI R 18/04

DRsp Nr. 2004/14620

Erwerbsaufwendungen bei Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter

Zahlungen aufgrund einer Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter können bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu Erwerbsaufwendungen führen; gleiches gilt bei einem Vorstandsmitglied einer AG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer des Streitjahres 1993 zusammen veranlagt. Der Kläger war in Vorjahren Aktionär und alleiniges Vorstandsmitglied der Brauerei X AG (im Folgenden: AG). Diese hatte mit Kenntnis und Billigung des Klägers für eine Vielzahl von Gaststätten und für andere Kunden unter fiktiven Namen Phantomkonten eingerichtet, über die Getränkelieferungen verbucht wurden. Die Kunden zeichneten die hierüber erfolgten Wareneinkäufe nicht auf und erfassten die einschlägigen Betriebseinnahmen nicht.