I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer des Streitjahres 1993 zusammen veranlagt. Der Kläger war in Vorjahren Aktionär und alleiniges Vorstandsmitglied der Brauerei X AG (im Folgenden: AG). Diese hatte mit Kenntnis und Billigung des Klägers für eine Vielzahl von Gaststätten und für andere Kunden unter fiktiven Namen Phantomkonten eingerichtet, über die Getränkelieferungen verbucht wurden. Die Kunden zeichneten die hierüber erfolgten Wareneinkäufe nicht auf und erfassten die einschlägigen Betriebseinnahmen nicht.
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