FG Köln - Urteil vom 01.08.2006
8 K 4006/03
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 § 32 Abs. 6 Satz 1 § 33c ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 349
EFG 2006, 1900

Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten sind Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 8 K 4006/03

DRsp Nr. 2006/29592

Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten sind Werbungskosten

1. Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten sind bei verfassungskonformer Auslegung Werbungskosten. 2. Aus der Rechtsprechung des BVerfG folgt, dass die Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten im Hinblick auf das Gebot der horizontalen Steuergerechtigkeit sowie auf das Benachteiligungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht an dem allgemein einfachgesetzlichen Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG scheitern darf. 3. Der Betreuungsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2000/01 ist untrennbar aufgegangen in einem Gesamtfreibetrag, dem Familienleistungsausgleich, der alternativ zum Kindergeld gewährt wird und mit dem der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf als Bestandteil des familiären Existenzminimums von der Besteuerung freigestellt ist. 4. Der Betreuungsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG 2000/01 ist auf die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten nicht anzurechnen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 § 32 Abs. 6 Satz 1 § 33c ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: