LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2016
L 21 R 62/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 436/13

ErwerbsminderungsrenteRente wegen BerufsunfähigkeitTeilweise Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - Aktenzeichen L 21 R 62/15

DRsp Nr. 2017/8840

Erwerbsminderungsrente Rente wegen Berufsunfähigkeit Teilweise Erwerbsminderung

Kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht, wenn der Versicherte in seinem bisherigen Beruf, also seiner zuletzt auf Dauer ausgeübten Tätigkeit, weiterhin mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsminderung.