BFH - Urteil vom 11.06.2008
II R 57/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2059
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4330/02

Erwerbsverzicht durch die Abtretung eines Kaufangebots

BFH, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen II R 57/06

DRsp Nr. 2008/18832

Erwerbsverzicht durch die Abtretung eines Kaufangebots

Gründe:

I. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 21. August 1986 machte die ... KG der ... AG ein Angebot zum Abschluss eines in der Urkunde bereits vorformulierten Kaufvertrages über das in Z gelegene bebaute Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts "im Zeitpunkt der Annahme" des Angebots zuzüglich bestimmter Zuzahlungen. Die AG nutzte das Grundstück im Rahmen eines Leasingvertrages bereits seit 1981. Der Leasingvertrag war auf 30 Jahre abgeschlossen, wobei dieser Zeitraum in eine erste "Mietperiode" von 20 Jahren und eine zweite "Mietperiode" von 10 Jahren aufgeteilt war.

In dem vorformulierten Kaufvertrag war die Berechnung des Verkehrswerts bereits festgelegt. Maßgeblich sollte der Restbuchwert sein, der "sich nach Abzug der in den Jahresmieten verrechneten Abschreibungen von dem endgültigen Finanzierungsvolumen" für das Mietobjekt ergibt. Dazu wurde auf eine Anlage zu dem Leasingvertrag Bezug genommen. Das Angebot konnte nur zum Ende der Mietperioden angenommen werden. Während der Mietperioden war eine Annahme nur zulässig, wenn die AG vertraglich zulässige Mieterhöhungen zum Anlass nehmen sollte, von dem ihr dann zustehenden Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen. Die Rechte aus dem Angebot waren übertragbar.