BFH - Urteil vom 26.05.2009
VII R 45/08
Normen:
1788/2003/EG Art. 5 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 80/07

Erzeugereigenschaft i.S.d. Milchabgaberegelung einer einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftenden sowie Milch bzw. Milcherzeugnisse verkaufenden Person trotz fehlender Eigentümerschaft an der Anlage; Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung einer selbstständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse; Aufstellung und Umsetzung eines eigenen Bewirtschaftungskonzepts sowie Übernahme des für die Pachtzeit bestehenden wirtschaftlichen Risikos der Milcherzeugung als Kriterien für eine Bejahung der Milcherzeugereigenschaft

BFH, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen VII R 45/08

DRsp Nr. 2009/21715

Erzeugereigenschaft i.S.d. Milchabgaberegelung einer einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftenden sowie Milch bzw. Milcherzeugnisse verkaufenden Person trotz fehlender Eigentümerschaft an der Anlage; Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung einer selbstständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse; Aufstellung und Umsetzung eines eigenen Bewirtschaftungskonzepts sowie Übernahme des für die Pachtzeit bestehenden wirtschaftlichen Risikos der Milcherzeugung als Kriterien für eine Bejahung der Milcherzeugereigenschaft

Normenkette:

1788/2003/EG Art. 5 Buchst. c;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bewirtschaftet einen auf Milcherzeugung ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb. Sie liefert die von ihr erzeugte Milch an eine Molkerei (im Folgenden: Molkerei). Sie hat zwei Verträge mit der X-GmbH (im Folgenden: GmbH) geschlossen, welche damals in einer knapp 400 km vom Hof der Klägerin entfernten Ortschaft ebenfalls Milcherzeugung betrieb. Mit undatierten Verträgen, die eine Vergütung von insgesamt ... EUR vorsehen, hat sie an die GmbH ihre Milchkühe verpachtet und ihr durch einen sog. Nutzungsvertrag ein Stallgebäude einschließlich Güllebehälter für die Zeit vom 15. Dezember 2004 bis 31. März 2005 überlassen.