I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der Söhne T und H. Der geschiedene Ehemann der Klägerin und Vater der beiden Kinder starb im Jahr 2007. Daraufhin erhielt die Klägerin im Streitjahr 2008 eine Erziehungsrente gemäß § 47 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) in Höhe von 7.920 €.
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