FG Nürnberg - Urteil vom 23.02.2021
1 K 53/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Erzielen einkommensteuerlich relevanter Einnahmen aus Kapitalvermögen

FG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 1 K 53/19

DRsp Nr. 2021/9656

Erzielen einkommensteuerlich relevanter Einnahmen aus Kapitalvermögen

Tenor

1.

Unter Abänderung der Einkommensteueränderungsbescheide für 2005 bis 2008 vom 28.04.2017 und den Einspruchsentscheidungen vom 10.12.2018 (Veranlagungszeiträume 2005 und 2006) bzw. 29.04.2019 (Veranlagungszeiträume 2007 und 2008) wird die Einkommensteuer für 2005 auf 87.357 €, für 2006 auf 80.494 €, für 2007 auf 61.339 € und für 2008 auf 53.628 € sowie der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 auf 4.804,63 €, für 2006 auf 4.427,17 €, für 2007 auf 3.373,64 € und für 2008 auf 2.949,54 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO).

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Streitig sind Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Der unverheiratete Kläger unterhielt in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb, der die Vermietung von Kraftwagen (Europcar) zum Gegenstand hatte. Daneben übte er einen Kurierdienst aus.

Außerdem hatte er in den Streitjahren - wie auch schon in den Vorjahren - in erheblichem Umfang Gelder zur Kapitalanlage an den ihm persönlich langjährig bekannten B (Handelsname: D - nachfolgend B) hingegeben. Die von B bescheinigten Kapitalerträge offenbarte er dem Finanzamt in seinen Steuererklärungen nicht.