FG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2019
8 K 2812/16 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStRE 2020, 271

Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen als stiller Gesellschafter aus der Veräußerung der Anteile an einer GmbH und dem Zufluss des Verkaufskaufpreises

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 8 K 2812/16 E

DRsp Nr. 2019/17570

Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen als stiller Gesellschafter aus der Veräußerung der Anteile an einer GmbH und dem Zufluss des Verkaufskaufpreises

Tenor

Der Bescheid des Beklagten über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2013 vom ... 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2016 wird dahingehend geändert, dass aus der Veräußerung von Anteilen an der X GmbH durch den Kläger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. ... € angesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger im Jahr 2013 als atypisch still Unterbeteiligter oder Treuhänder von Anteilen an der X GmbH nicht steuerbare Einkünfte aus der Veräußerung seiner Anteile erzielt hat oder es sich um steuerbare Einkünfte aus Kapitalüberlassung handelt.