FG Nürnberg - Urteil vom 24.04.2020
3 K 665/17
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 -2; EStG § 63;

Erzielen von inländischen Einkünften eines Steuerpflichtigen als Voraussetzung für einen Anspruch auf Kindergeld; Nachweis einer inländischen Tätigkeit für eine Kindergeldberechtigung durch Erfolgen des Vertriebs der Automaten von der in Spanien gelegenen Betriebsstätte

FG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2020 - Aktenzeichen 3 K 665/17

DRsp Nr. 2020/8638

Erzielen von inländischen Einkünften eines Steuerpflichtigen als Voraussetzung für einen Anspruch auf Kindergeld; Nachweis einer inländischen Tätigkeit für eine Kindergeldberechtigung durch Erfolgen des Vertriebs der Automaten von der in Spanien gelegenen Betriebsstätte

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 -2; EStG § 63;

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für die Kinder X (geb. 00.02.1997), Y (geb. 00.02.2005) und Z (geb. 00.09.2007).

Der Kläger beantragte mit Antrag vom 20.08.2015 Kindergeld für die Kinder X, Y und Z. Im Kindergeldantrag gab er an, dass er und die Kinder Y und Z seit August 2014 ihren Wohnsitz in Spanien hätten und X diesen in O1, S Straße 29 habe. Weiter gab er im Antragsformular an, von 1996 bis 31.07.2014 als selbständiger Unternehmer in O1, S Straße 29 tätig gewesen zu sein.