Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist das Kindergeld für die Kinder X (geb. 00.02.1997), Y (geb. 00.02.2005) und Z (geb. 00.09.2007).
Der Kläger beantragte mit Antrag vom 20.08.2015 Kindergeld für die Kinder X, Y und Z. Im Kindergeldantrag gab er an, dass er und die Kinder Y und Z seit August 2014 ihren Wohnsitz in Spanien hätten und X diesen in O1, S Straße 29 habe. Weiter gab er im Antragsformular an, von 1996 bis 31.07.2014 als selbständiger Unternehmer in O1, S Straße 29 tätig gewesen zu sein.
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