FG München - Urteil vom 18.10.2006
9 K 961/05
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Erzielt ein Kirchenrestaurator Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb?

FG München, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 9 K 961/05

DRsp Nr. 2006/29624

Erzielt ein Kirchenrestaurator Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb?

Die Tätigkeit eines Restaurators stellt als solche grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Die Leistungen eines Restaurators, die nach der BFH-Rechtsprechung (s. BFH, Urteil v. 4.11.2004, IV R 63/03, BStBl 2005 II S. 362) unter bestimmten Voraussetzungen eine künstlerische Tätigkeit sein können, stellen nur einen Teilbereich der typischen Tätigkeit eines Restaurators dar, sodass regelmäßig der Frage besondere Bedeutung zukommt, ob sich die künstlerische Tätigkeit von der übrigen Tätigkeit trennen lässt oder ob ein nicht aufteilbares Konglomerat von künstlerischen und den übrigen Leistungsbestandteilen vorliegt und welcher Leistungsbestandteil der Gesamtleistung das Gepräge gibt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausübt oder einen Gewerbebetrieb unterhält.