FG Sachsen - Beschluss vom 20.01.2010
6 V 1641/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Fassung: 2006-12-13:; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 32a; JStG 2007; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Erzielung gewerblicher Einkünfte durch eine vermögensverwaltend tätige KG wegen Beteiligung an einer gewerbliche Einkünfte erzielenden Personengesellschaft in 2002-2005

FG Sachsen, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 6 V 1641/09

DRsp Nr. 2012/17044

Erzielung gewerblicher Einkünfte durch eine vermögensverwaltend tätige KG wegen Beteiligung an einer gewerbliche Einkünfte erzielenden Personengesellschaft in 2002-2005

Eine vermögensverwaltend tätige GmbH & Co. KG erzielt durch ihre Beteiligung an einer gewerblich tätigen GbR ebenfalls gewerbliche Einkünfte. Die Nichtanwendung der die Gewerblichkeit begründenden Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 32a EStG i. d. F. des JStG 2007 in den Jahren vor 2006 ist ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 FGO.

1. Die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 bis 2005 vom 21. Dezember 2006 (für 2005 vom 1. April 2009), der Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2002 bis 2005 vom 25. Mai 2007, der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2005 vom 25. Mai 2007 in der Fassung vom 13. August 2009 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung im Verfahren 6 K 2097/09 ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 30%, der Antragsgegner zu 70%.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Fassung: 2006-12-13:; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 32a; JStG 2007; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.