FG Münster - Urteil vom 23.05.2001
8 K 7105/98 E, G
Normen:
AO 1977 § 169 Abs. 2 S 1; AO 1977 § 169 Abs. 2 S 1 Nr. 2 ; AO 1977 § 170 Abs. 1 ; AO 1977 § 170 Abs. 2 ; AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 ; AO 1977 § 370 Abs. 1 ; AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10d; EStG § 15 ; GewStG § 10a; GewStG § 14 ; GewStG § 14a; HGB § 246 Abs. 1 ; AO 1977 § 169 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1291

Erzielung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit durch Verkauf unterschlagener Waren; gewinnmindernde Berücksichtigung von Schadensersatzverpflichtungen aufgrund eines Schuldanerkenntnisses; Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten

FG Münster, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 8 K 7105/98 E, G

DRsp Nr. 2001/11109

Erzielung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit durch Verkauf unterschlagener Waren; gewinnmindernde Berücksichtigung von Schadensersatzverpflichtungen aufgrund eines Schuldanerkenntnisses; Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten

1) Ein Steuerpflichtiger, der durch Untreuehandlungen gegenüber seinem früheren Arbeitgeber erlangte Waren an andere Firmen verkauft, erzielt mit den Verkaufserlösen Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit; die Gewinnerzielungsabsicht wird weder durch den Umstand ausgeschlossen, dass die Erlöse unter dem Marktpreis liegen, noch dadurch, dass der Steuerpflichtige bei Entdeckung der Taten mit Schadensersatzforderungen seines früheren Arbeitgebers rechnen muss. 2) Im Rahmen des Betriebvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG sind Schadensersatzverpflichtungen des Steuerpflichtigen (hier: aufgrund eines Schuldanerkenntnisses) gegenüber seinem früheren Arbeitgeber in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres als Verbindlichkeiten anzusetzen, in dem der Steuerpflichtige mit einer Inanspruchnahme rechnen muss, spätestens jedoch in der Bilanz des Jahres, in dem ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel gegen ihn vorliegt.