BFH - Urteil vom 26.01.2011
VIII R 14/10
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 20;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3307/05

Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Falle der Nutzungsüberlassung desselben gegen Entgelt gemäß § 20 EStG; Einkommensteuerliche Zurechnung von Erträgen gegenüber dem zivilrechtlichen Gläubiger bei einer unentgeltlichen Übertragung von Kapitalerträgen

BFH, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen VIII R 14/10

DRsp Nr. 2011/12496

Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Falle der Nutzungsüberlassung desselben gegen Entgelt gemäß § 20 EStG; Einkommensteuerliche Zurechnung von Erträgen gegenüber dem zivilrechtlichen Gläubiger bei einer unentgeltlichen Übertragung von Kapitalerträgen

1. NV: Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, der das Kapitalvermögen zur Nutzung überlässt; bei einer verzinslichen Kapitalforderung ist dies in der Regel der Gläubiger, der dem Schuldner die Nutzung des Kapitalbetrags gegen Entgelt überlässt. 2. NV: Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Kapitalerträgen sind dem zivilrechtlichen Gläubiger die Erträge nur dann einkommensteuerrechtlich zuzurechnen, wenn ihm eine Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt ist. 3. NV: Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der fraglichen Darlehensforderung ist. 4. NV: Aus dem Besitz ergibt sich nicht zwangsläufig auch wirtschaftliches Eigentum. Abweichend vom zivilrechtlichen ist wirtschaftliches Eigentum daher nur anzunehmen, wenn Besitz und Gefahr, Nutzen und Lasten, insbesondere die Chancen auf eine Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung nicht beim zivilrechtlichen Eigentümer, sondern bei einer anderen Person liegen.