FG Köln vom 20.01.1999
12 K 8438/97
Fundstellen:
DB 1999, 1192
EFG 1999, 380

Erzwungene Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung

FG Köln, vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 12 K 8438/97

DRsp Nr. 2001/2902

Erzwungene Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung

Wird eine offene Gewinnausschüttung in Erfüllung eines Anspruchs nach § 31 GmbHG zurückgezahlt, so führt dies beim rückzahlungsverpflichteten Anteilseigner zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung und nicht zu negativen Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Tatbestand:

Der Kläger und die ........ KG (....A....) waren Gesellschafter der Firma ........ GmbH (....B....) in ........ . An dieser Gesellschaft war der Kläger zu 45 v.H. beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom ....1993 veräuîerte der Kläger seine Beteiligung an der ....B.... an ....A.... . § 3 des Vertrages lautet wie folgt:

" § 3 Abtretungsbedingung

1. ....A.... zahlt für den gemäî Ziffer 1 abgetretenen Geschäftsanteil als Teilkaufpreis dem Erschienenen zu 1) (Anm.: der Kläger) vorab einen Betrag in Höhe von ........ DM.

2. Der Erschienene zu 1) zahlt einen Betrag in Höhe von ........ DM gemäî § 31 Abs. 1 GmbHG an die ....B.... zurück (Ausschüttung für 1991 und 1992). Er ist damit einverstanden, daî ....A.... diesen Betrag für ....B.... einzieht und mit der vorgenannten Teilkaufpreiszahlung verrechnet, so daî als Teilkaufpreis effektiv von ....A.... an den Erschienenen zu 1) ........ DM abzüglich ........ DM = ........ DM zu zahlen sind..."