FG Thüringen - Urteil vom 22.08.2001
III 938/01
Normen:
StBerG § 40a Abs. 1 S. 6 ; StBerGDV § 7 S. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Es ist nicht verfassungswidrig, dass nach dem 31.12.1997 keine Wiederholungsprüfungen nach § 40a StBerG durchgeführt werden

FG Thüringen, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen III 938/01

DRsp Nr. 2008/16419

Es ist nicht verfassungswidrig, dass nach dem 31.12.1997 keine Wiederholungsprüfungen nach § 40a StBerG durchgeführt werden

1. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass gemäß § 7 Satz 3 StBerGDV nach dem 31.12.1997 keine Wiederholungsprüfungen zur endgültigen Zulassung vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter im Beitrittsgebiet mehr durchgeführt werden. 2. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl vor, da die eingeräumte Übergangszeit von gut sieben Jahren zur Erfüllung der Voraussetzungen ausreichend bemessen gewesen ist, selbst wenn in dieser Zeit zwei Wiederholungsprüfungen erforderlich gewesen sein sollten. Es lag an den Berufsangehörigen, sich den Prüfungen so rechtzeitig zu unterziehen, dass sie auch unter Berücksichtigung des Risikos des Nichtbestehens die Voraussetzungen für ihre endgültige Bestellung nach § 40a StBerG innerhalb der Übergangszeit erfüllen konnten.

Normenkette:

StBerG § 40a Abs. 1 S. 6 ; StBerGDV § 7 S. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch nach dem 31. Dezember 1997 zur Wiederholungsprüfung gemäß § 40a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zuzulassen.