FG Hessen - Urteil vom 18.01.2007
13 K 1940/05
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2a ; EU-Verordnung Nr. 1408/71;

EU-Ausländer; Wohnsitz; Mitgliedstaat; Meldebestätigung; Kindergeld - Kindergeldberechtigung von EU-Ausländern

FG Hessen, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 13 K 1940/05

DRsp Nr. 2007/21407

EU-Ausländer; Wohnsitz; Mitgliedstaat; Meldebestätigung; Kindergeld - Kindergeldberechtigung von EU-Ausländern

1. EU-Ausländer, die im Inland wohnen, haben für ihre Kinder Anspruch auf Kindergeld, wenn diese im Inland oder in einem EU-Mitgliedsstaat ihren Wohnsitz haben. 2. Steht aufgrund der vorgelegten Nachweise fest, dass das Kind entweder im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, ohne dass eine positive Meldebestätigung eines bestimmten EU-Mitgliedstaates vorliegen muss.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2a ; EU-Verordnung Nr. 1408/71;

Tatbestand: