FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.10.2004
3 K 62/99
Normen:
EG-Vertrag Art. 56 Abs. 1 Art. 57 Abs. 1 Art. 58 ; KStG (1995) § 8 ;

EU-Rechtswidrigkeit der Regelungen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung in § 8a KStG in der 1995 gültigen Fassung für Gesellschafter in dritten Ländern?; Körperschaftsteuer 1995

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 3 K 62/99

DRsp Nr. 2005/608

EU-Rechtswidrigkeit der Regelungen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung in § 8a KStG in der 1995 gültigen Fassung für Gesellschafter in dritten Ländern?; Körperschaftsteuer 1995

Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH über folgende Fragen: 1. Ist Art. 57 Abs. 1 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass es sich bei den Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern, die am 31. Dezember 1993 "bestehen", um solche handeln soll, für die an diesem Stichtag das Rechtssetzungsverfahren vom nationalen Gesetzgeber bereits abgeschlossen worden ist, oder um solche, die nach den nationalen Rechtsvorschriften bereits am Stichtag auf verwirklichte Sachverhalte anwendbar sind? 2. Ist Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass damit die - teilweise - Besteuerung von Zinszahlungen einer in einem Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft an einen Darlehnsgeber in einem dritten Land, der zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, als Gewinnausschüttung verboten wird, weil es sich dabei um eine willkürliche Diskriminierung oder um eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedsstaat und einem dritten Land handelt?

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 56 Abs. 1 Art. 57 Abs. 1 Art. 58 ; KStG (1995) § 8 ;

Tatbestand:

I.