FG Hamburg - Beschluss vom 03.07.2014
4 K 131/12
Normen:
EnergieStRL 2003/96/EG Art. 1; EnergieStRL 2003/96/EG Art. 1 Abs. 4 Buchst. b); EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d); EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 2;

EuGH-Vorlage: Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

FG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 131/12

DRsp Nr. 2014/18575

EuGH-Vorlage: Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Frage: Steht Art. 1 RL 2003/96/EG einer mitgliedsstaatlichen Steuerentlastung für solche Energieerzeugnisse entgegen, die für thermische Abluftbehandlung verwendet werden, oder gilt die Richtlinie für diese Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) zweiter Anstrich RL 2003/96/EG nicht, weil die Verwendung für die thermische Abluftbehandlung ein anderer Verwendungszweck ist als die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff und es sich bei ihnen somit um Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift handelt? 2. Frage: Ist für Energieerzeugnisse, die für thermische Abluftbehandlung verwendet werden, eine Steuerentlastung gegebenenfalls nur dann zulässig, wenn sie im Rahmen der thermischen Abluftbehandlung auch als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff in ein bei der Behandlung der Abluft entstehendes Erzeugnis eingehen?