FG München - Beschluss vom 16.02.2012
14 K 975/09
Normen:
ZKDV Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich; Protokoll Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens Art. 16 Abs. 1 Buchst. b; Protokoll Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens Art. 16 Abs. 4; Protokoll Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens Art. 16 Abs. 5; Protokoll Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens Art. 32 Abs. 1; ZK Art. 236 Abs. 1; ZK Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 221 Abs. 3; ZK Art. 201 Abs. 2; AEUV Art. 267; EG Art. 234;

EuGH-Vorlage: Erstattung von Zoll nach Auslaufen des Präferenzzollsatzes

FG München, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 14 K 975/09

DRsp Nr. 2012/9885

EuGH-Vorlage: Erstattung von Zoll nach Auslaufen des Präferenzzollsatzes

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich ZK-DVO dahin auszulegen, dass er nur den Fall eines Erstattungsantrags regelt, bei dem eine Ware zunächst unter Anwendung des Drittlandszollsatzes in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde und sich später herausstellt, dass im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung eigentlich ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit (hier Präferenzzollsatz) bestanden hat, der jedoch bei Stellung des Erstattungsantrags bereits wieder ausgelaufen war, mit der Folge, dass der Auslauf einer zeitlich befristeten Präferenzregelung bei der Stellung des Erstattungsantrags einem Beteiligten nicht entgegengehalten werden kann, wenn bei der Abfertigung der Präferenzzollsatz gewährt und erst bei einer Nacherhebung durch die Verwaltung die Präferenz versagt worden ist und der Drittlandszollsatz zugrunde gelegt wird?