FG Hamburg - Beschluss vom 19.06.2015
4 K 92/14
Normen:
EUDVO 1249/2011; EUDVO 876/2014; KN Unterposition 8525 8030; KN Unterposition 8525 8091; KN Unterposition 8525 8099;

EuGH-Vorlage: Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ein Multifunktionsgerät mit Kamera- und Videofunktion (sog. Action-Cams)

FG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 92/14

DRsp Nr. 2015/15023

EuGH-Vorlage: Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ein Multifunktionsgerät mit Kamera- und Videofunktion (sog. Action-Cams)

1. Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29.11.2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 319/39) auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind (multifunktionale Action-Cams), entsprechend anwendbar und ggf. gültig? 2. Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 08.08.2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 240/12) auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, entsprechend anwendbar und ggf. gültig? 3. Sind die Erläuterungen der Kommission zu der Unterposition 8525 8030 und den Unterpositionen 8525 8091 und 8525 8099 KN (ABl. EU 2015 C 76/1) in der Weise auszulegen, dass eine Aufnahme von mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz auch dann gegeben ist, wenn die Videosequenz in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet wird, sofern der Betrachter beim Abspielen der Aufzeichnung den Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann?