I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Januar 1990 Käse nach Jugoslawien aus und erhielt antragsgemäß Ausfuhrerstattung. Die Klägerin hatte die Ware als Gouda der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 9077 3000 angemeldet. Tatsächlich handelte es sich bei dem ausgeführten Erzeugnis jedoch nicht um handelsüblichen Gouda, sondern um zur Verarbeitung bestimmte Rohware. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) forderte deshalb mit Bescheid vom ... August 1995 die der Klägerin zunächst gewährte Ausfuhrerstattung zurück.
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