BFH - Beschluss vom 02.03.2011
XI R 47/07
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 16 Buchst. e; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g,; UStG 1993 § 4 Nr. 18;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5218/01

EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes

BFH, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen XI R 47/07

DRsp Nr. 2011/6831

EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dem nationalen Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen "im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind" (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG)?2. Ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt werden (§ 4 Nr. 18 UStG)?

Normenkette:

UStG 1993 § 4 Nr. 16 Buchst. e; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g,; UStG 1993 § 4 Nr. 18;

Gründe

I. Sachverhalt