FG München - Beschluss vom 25.04.2013
14 K 2626/10
Normen:
AEUV Art. 267; KN Abschn. XVI Anmerkung 2 Buchst. a; KN Kapitel 84; KN Kapitel 85; KN Position 8473; Verordnung EWG Nr. 2658/87 Abschn. 16 Anmerkung 2 Buchst. a;

EuGH-Vorlage zur Auslegung von Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschn. XVI der Kombinierten Nomenklatur betreffend die Tarifierung verschiedener Ausrüstungsteile von automatischen Programmiersystemen

FG München, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 14 K 2626/10

DRsp Nr. 2013/21571

EuGH-Vorlage zur Auslegung von Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschn. XVI der Kombinierten Nomenklatur betreffend die Tarifierung verschiedener Ausrüstungsteile von automatischen Programmiersystemen

Dem EuGH wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur (KN) dahingehend auszulegen, dass eine Ware, die sowohl die Voraussetzungen für eine Einreihung als Teil i. S. d. Position 8473 KN als auch für eine Einreihung als eigenständige Ware in eine andere Position des Kapitels 84 KN oder eine Position des Kapitels 85 KN erfüllt, in die andere Position einzureihen ist, weil die Position 8473 KN gegenüber den anderen Positionen des Kapitels 84 und den Positionen des Kapitels 85 KN nicht vorrangig ist?

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: