FG München - Beschluss vom 12.03.2009
14 K 497/06
Normen:
KN UPos. 3926 2000; KN UPos. 6116 1080; EWGV 2658/87 Anh. 1; EGV 1789/2003; EG Art. 234 UAbs. 2;

EuGH-Vorlage zur zolltariflichen Einreihung von Fingerhandschuhen, die speziell zum Reiten getragen werden; Einseitig angeraute, mit einer Kunststoffschicht überzogene Spinnstoffwaren

FG München, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 497/06

DRsp Nr. 2010/15388

EuGH-Vorlage zur zolltariflichen Einreihung von Fingerhandschuhen, die speziell zum Reiten getragen werden; Einseitig angeraute, mit einer Kunststoffschicht überzogene Spinnstoffwaren

Dem EuGH wird gem. Art. 234 Unterabs. 2 des Vertrages zur Gründung der EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Unterposition 3926 2000 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11.9.2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahingehend auszulegen, dass hiervon auch solche Spinnstoffwaren erfasst werden, die einseitig angeraut und mit einer Kunststoffschicht überzogen sind, aber denen keine über eine bloße Verstärkung hinaus gehende Funktion zukommt, sondern bei denen das Rauen ausschließlich der besseren Haftung der Kunststoffschicht dient und nach der Fertigstellung der Ware für den Verwender nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. auch Erläuterung 56.6 zum Harmonisierten System betreffend Kapitel 39 der Kombinierten Nomenklatur)?

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 Unterabs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: