FG Köln - Urteil vom 09.05.2012
5 K 3528/11
Normen:
AO § 363 Abs 2 Sätze 1 und 2;

Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete

FG Köln, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 5 K 3528/11

DRsp Nr. 2012/20914

Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete

1) Ein Einspruchsverfahren ist nicht aufgrund eines beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg (EGMR) anhängigen Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zum Ruhen zu bringen. Europäischer Gerichtshof im Sinne dieser Vorschrift ist nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg. 2) Ein Einspruchsverfahren ist bei Anhängigkeit eines Verfahrens beim EGMR nicht aus wichtigem Grund i.S.v. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zum Ruhen zu bringen, wenn das Bundesverfassungsgericht in derselben Frage keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Steuer festgestellt hat (hier betreffend die Nichtgewährung einer steuerfreien Kostenpauschale wie derjenigen zugunsten von Abgeordneten; BVerfG 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08).

Normenkette:

AO § 363 Abs 2 Sätze 1 und 2;

Tatbestand