Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die bloße Behauptung, eine Norm (hier: §§ 1 Abs. 3, 1a des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) sei verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
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