FG München - Urteil vom 22.11.2016
6 K 2548/14
Normen:
KStG § 8b Abs. 5; KStG § 27 Abs. 8;
Fundstellen:
BB 2017, 1188

Europarechtskonformes Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von Kapitalgesellschaften aus einem EU-Mitgliedsstaat; Voraussetzungen für ein steuerneutrales Erfolgen einer Einlagenrückgewähr

FG München, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 6 K 2548/14

DRsp Nr. 2017/2487

Europarechtskonformes Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von Kapitalgesellschaften aus einem EU-Mitgliedsstaat; Voraussetzungen für ein steuerneutrales Erfolgen einer Einlagenrückgewähr

Stichwort: Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von Kapitalgesellschaften aus einem EU-Mitgliedsstaat nach § 27 Abs. 8 KStG verstößt nicht gegen Europarecht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 5; KStG § 27 Abs. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in und wird beim beklagten Finanzamt (FA) u. a. zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer veranlagt.

Im Streitjahr 2007 erhielt die Klägerin von ihrer EU-Tochtergesellschaft mit Sitz in Österreich, eine Ausschüttung in Höhe von €.

Mit den Steuererklärungen zur Körperschaft- und der Gewerbesteuer reichte die Klägerin eine Sachverhaltsdokumentation zu dieser Einlagenrückgewähr bei dem beklagten Finanzamt (FA) ein. Mit Bescheiden jeweils vom veranlagte das FA erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung - AO -).