FG Köln - Beschluss vom 27.01.2005
10 K 7404/01
Normen:
EGV (a.F.) Art. 18 (8a) ; EGV (a.F.) Art. 39 (48) ; EGV (a.F.) Art. 49 (59) ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 454
EFG 2005, 709
Steuertelex 2005, 371

Europarechtskonformität der Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schuldgeldzahlungen auf deutsche Schulen

FG Köln, Beschluss vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 10 K 7404/01

DRsp Nr. 2005/4068

Europarechtskonformität der Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schuldgeldzahlungen auf deutsche Schulen

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schulgeldzahlungen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für die Jahre 1998 und 1999 geltenden Fassung auf inländische Schulen mit den europäischen Grundfreiheiten der allgemeinen Freizügigkeit (Art. 18/8a EGV), der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39/48 EGV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49/49) vereinbar ist.

Normenkette:

EGV (a.F.) Art. 18 (8a) ; EGV (a.F.) Art. 39 (48) ; EGV (a.F.) Art. 49 (59) ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Kur- und Internatunterbringung von drei Kindern der Kläger als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind bzw. in welcher Höhe die Kläger Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abziehen können.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1998 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Die Kläger haben drei gemeinsame Kinder, die Töchter ... (geb. 01.11.1981), ... (geb. 16.01.1986) und den Sohn ... (geb. 24.12.1987).