FG Köln - Urteil vom 27.01.2005
2 K 3316/02
Normen:
EStG § 50a ; AO § 233a Abs. 1 S 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 953
EFG 2005, 677

Europarechtskonformität des Ausschlusses der Verzinsung von Steuerabzugsbeträgen sowie des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a EStG

FG Köln, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 2 K 3316/02

DRsp Nr. 2005/4069

Europarechtskonformität des Ausschlusses der Verzinsung von Steuerabzugsbeträgen sowie des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a EStG

1. Der in § 233a Abs. 1 S. 2 AO angeordnete Ausschluss der Verzinsung von Steuerabzugsbeträgen begegnet keinen europarechtlichen Bedenken. 2. Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG ist ein europarechtskonformes Mittel der Steuererhebung.

Normenkette:

EStG § 50a ; AO § 233a Abs. 1 S 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Festsetzung von Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO hat.

Die Klägerin ist eine britische Kapitalgesellschaft, die die Musikgruppe ABC einer deutschen Konzertveranstalterin in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 für verschiedene musikalische Darbietungen in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt und sich für die Produktion verantwortlich gezeigt hat. Die Konzertveranstalterin hatte von den der Klägerin zustehenden Vergütungen Abzugssteuer nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG i.V. mit § 50a Abs. 4 EStG in der für 1997 geltenden Fassung einbehalten.

Mit Antrag vom 23.12.1998 beantragte die Klägerin die Erstattung deutscher Abzugssteuer. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 19.07.2001 zunächst nur teilweise entsprochen. Nachdem die Klägerin in einem Einspruchsverfahren die notwendigen Ergänzungen nachgeholt hatte, erließ der Beklagte am 16.11.2001 einen abhelfenden Erstattungsbescheid.