FG Münster - Urteil vom 09.11.2007
9 K 2912/04 K,G
Normen:
EGV Art. 56 ; EGV Art. 57 Abs. 1 ; EGV Art. 58 ; EStG § 3c ; KStG § 8b Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 406
IStR 2008, 151

Europarechtswidrigkeit des pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbots

FG Münster, Urteil vom 09.11.2007 - Aktenzeichen 9 K 2912/04 K,G

DRsp Nr. 2008/4014

Europarechtswidrigkeit des pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbots

Die für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften geltende Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5% der Einnahmen (§ 8b Abs. 5 KStG 2002) verstößt auch insoweit gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, als es um Mehrheitsbeteiligungen an Gesellschaften aus solchen Staaten geht, die nicht der EU angehören.

Normenkette:

EGV Art. 56 ; EGV Art. 57 Abs. 1 ; EGV Art. 58 ; EStG § 3c ; KStG § 8b Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften geltende Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5% der Einnahmen (§ 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren 2001 und 2002 geltenden Fassung - KStG 2002 -) auch insoweit gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der in den Streitjahren noch maßgebenden Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997, BGBl. II 1998, 386 - EGV 1997 -) verstößt, als es um Mehrheitsbeteiligungen an Gesellschaften aus solchen Staaten geht, die nicht der EU angehören (Drittstaaten).

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand im Wesentlichen im Halten von Beteiligungen besteht. In den Streitjahren fielen bei ihr Dividendenerträge bzw. Beteiligungsaufwendungen wie folgt an: