Evangelische Kirchensteuer in Baden-Württemberg: Berücksichtigung steuerbefreiter Halbeinkünfte; Behandlung von Verlustvorträgen
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 3 K 148/05
DRsp Nr. 2008/17708
Evangelische Kirchensteuer in Baden-Württemberg: Berücksichtigung steuerbefreiter Halbeinkünfte; Behandlung von Verlustvorträgen
1. Für Streitigkeiten über die evangelische Kirchensteuer ist im Land Baden-Württemberg der Finanzrechtsweg eröffnet, obwohl es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgabenangelegenheiten handelt.2. Der Kirchensteuerbescheid ist nur insoweit anfechtbar, als die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer, die zum Kirchensteuerbescheid im Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheid steht, keine Rolle spielen.3. Die Kirchensteuer wird als ein nach § 51aEStG modifizierter Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben, so dass auch bei einer Einkommensteuer von 0 EUR eine positive Kirchensteuer festzusetzen sein kann.4. Die Halbhinzurechnung der nach § 3 Nr. 40 EStG bei der Einkommensteuerfestsetzung zur Hälfte steuerfreien Einkünfte bei der Festsetzung der Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2EStG entspricht der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG.
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