FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 22.07.2008
3 K 148/05
Normen:
EStG § 51a Abs. 2 ; EStG § 51a Abs. 5 S. 1 ; EStG § 3 Nr. 40 ; EStG § 10d ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4 ; AGFGO BW § 3 ; AGFGO BW § 4 ; KiStG BW § 5 Abs. 2 ; KiStG BW § 17 Abs. 1 ; KiStG BW § 19 Abs. 2 ; KiStG BW § 21 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Evangelische Kirchensteuer in Baden-Württemberg: Berücksichtigung steuerbefreiter Halbeinkünfte; Behandlung von Verlustvorträgen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 3 K 148/05

DRsp Nr. 2008/17708

Evangelische Kirchensteuer in Baden-Württemberg: Berücksichtigung steuerbefreiter Halbeinkünfte; Behandlung von Verlustvorträgen

1. Für Streitigkeiten über die evangelische Kirchensteuer ist im Land Baden-Württemberg der Finanzrechtsweg eröffnet, obwohl es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgabenangelegenheiten handelt. 2. Der Kirchensteuerbescheid ist nur insoweit anfechtbar, als die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer, die zum Kirchensteuerbescheid im Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheid steht, keine Rolle spielen. 3. Die Kirchensteuer wird als ein nach § 51a EStG modifizierter Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben, so dass auch bei einer Einkommensteuer von 0 EUR eine positive Kirchensteuer festzusetzen sein kann. 4. Die Halbhinzurechnung der nach § 3 Nr. 40 EStG bei der Einkommensteuerfestsetzung zur Hälfte steuerfreien Einkünfte bei der Festsetzung der Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG entspricht der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.