I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zum 1. Januar der Jahre 1994 und 1995 mit einem Kind zur Vermögensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger war an einer OHG mit einem Gewinnbezugsrecht und einem Anteil an den stillen Reserven von 100 % atypisch still beteiligt. Die OHG, die Klägerin und zwei Kinder der Kläger waren mit je 25 % am Grundkapital einer AG beteiligt.
Im Dezember 1992 schloss der Kläger mit der AG einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens von bis zu 3 Mio. Schweizer Franken (SFR). In ihren Vermögensteuererklärungen ordneten die Kläger die --nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht in einer Sonderbilanz des Klägers bei der OHG ausgewiesenen-- Darlehensforderungen dem sonstigen Vermögen zu, begehrten später aber, sie im Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der OHG zu erfassen.
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