BFH - Beschluss vom 11.05.2005
XI B 49/04
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1551
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 345/99

Existenzgründer; Ansparrücklage

BFH, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XI B 49/04

DRsp Nr. 2005/10521

Existenzgründer; Ansparrücklage

Die Rechtsfrage, ob ein Stpfl. für einen sich in der Gründungsphase befindlichen Betrieb vor verbindlicher Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG bilden kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da der BFH die Frage dahin entschieden hat, dass in einem derartigen Fall die verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich ist.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Das Finanzgericht (FG) hat auch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) nicht verletzt.