FG Hessen - Urteil vom 05.07.2005
11 K 4866/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 635

Existenzgründer; Mitunternehmer; Kommanditist; Beteiligung; Publikumsgesellschaft; Ansparrücklage - Existenzgründereigenschaft eines Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen 11 K 4866/03

DRsp Nr. 2005/21260

Existenzgründer; Mitunternehmer; Kommanditist; Beteiligung; Publikumsgesellschaft; Ansparrücklage - Existenzgründereigenschaft eines Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft

1. Erzielt ein Steuerpflichtiger vor der Betriebseröffnung als Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft einheitlich und gesondert festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG, ist er nicht als Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG anzusehen, auch wenn sich seine Mitunternehmerinitiative als gering darstellt. 2. Auch geringe Gewinneinkünfte vor der Existenzgründung - selbst wenn sie aus einer Nebentätigkeit stammen - schließen die Existenzgründereigenschaft i.S. des § 7g Abs. 7 EStG aus.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: